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Finanzierung

Finanzierung Frühförderung

Für die Finanzierung heilpädagogischer Leistungen gelten in Deutschland gesetzliche Grundlagen, die im Grundgesetz und in verschiedenen anderen Gesetzeswerken festgehalten sind.

Für die Erbringung heilpädagogischer Leistungen sind vor allem die Sozialgesetzbücher (SGB) von Bedeutung:

  •  § 55 f SGB IX (Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen) begründet Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft, speziell in Absatz 2 werden heilpädagogische Leistungen für Kinder, die noch nicht eingeschult sind explizit aufgeführt;

 

  • § 53 SGB XII benennt die Leistungsberechtigen und die Aufgabe der Eingliederungshilfe;

 

  • Zu den im § 54 SGB XII aufgeführten Leistungen der Eingliederungshilfe gehören (entsprechend Absatz 1) Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung, insbesondere im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht und zum Besuch weiterführender Schulen einschließlich der Vorbereitung hierzu.


Für die Beantragung und Finanzierung der Leistungen sind in der Regel die Sozialhilfeträger (also der jeweilige Landkreis des Aufenthaltsortes bzw. die Region Hannover) zuständig. Die Grundlage für die Genehmigung der Maßnahme findet sich im Gesetz und ist nicht Einkommens- oder Vermögensabhängig. Für die Genehmigung einer heilpädagogischen Maßnahme stellen die Eltern bzw. die Sorgeberechtigten, auf Wunsch gemeinsam mit mir einen Antrag bei der zuständigen Sozialbehörde.
Je nach Alter und Diagnose wird dazu eine ärztliche Stellungnahme von dem zuständigen Regionsamtsarzt benötigt. Diese Stellungnahme ist für die Gewährung der heilpädagogischen Maßnahme zwingend erforderlich.

Eine Privatfinanzierung der heilpädagogischen Leistungen ist ebenfalls möglich.

Finanzierung der familienhilfe

Für die Finanzierung heilpädagogischer Leistungen gelten in Deutschland gesetzliche Grundlagen, die im Grundgesetz und in verschiedenen anderen Gesetzeswerken festgehalten sind.
Den rechtlichen Rahmen für die Arbeit mit Familien bildet seit dem 1.1.1991 das Kinder- und Jugendhilfegesetz (SGB VIII §§16-20, 28, 31).
Die Heilpädagogische Familienhilfe knüpft an diese im SGB VIII beschriebenen Leistungen der Jugendhilfe, im vierten Abschnitt ‚Hilfen zur Erziehung‘ mit folgenden Paragraphen an: §31Sozialpädagogische Familienhilfe, §35 Intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung und den § 35a Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche.
Sie erfolgt auf Antrag der Familie nach §27 ff SGB VIII  und wird durch die Hilfeplanung (gem. § 36 SGB VIII)begleitet.
Außerdem wird der Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung (gem. § 8a SGB VIII) verfolgt.

Eine Privatfinanzierung der heilpädagogischen Leistungen ist ebenfalls möglich.